Die Satzung

Vereinssatzung
Fanclub FC Schalke 04 Diersfordt
Gegründet 1. März 1998

§ 1 Name und Sitz
Der Fanclub trägt den Namen Fanclub FC Schalke 04 Diersfordt. Sitz des Fanclub ist Wesel –Diersfordt. Vereinslokal ist der „Dorfkeller Flüren“ in Flüren. Der Fanclub wurde 1998 unter der Nummer 314 beim Dachverband des FC Schalke 04 in Gelsenkirchen eingetragen. Der Fanclub ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Fanclub dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fanclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Fanclub ist parteipolitisch und konfessional neutral!

§ 2 Zweck
Er möchte Fans des FC Schalke 04 um sich versammeln und gemeinsam mit ihnen die Verbundenheit und die Heimattreue zum FC Schalke 04 zu vertiefen. Der Fanclub dient der Förderung des Fußballsports und des sportlichen Gedankengutes. Insbesondere möchte er auf die Gewaltfreiheit im Sport sowie fairem Verhalten gegenüber Fans des sportlichen Gegners besonders achten und diese positiv beeinflussen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft im Fanclub kann von jedem gestellt werden. Der Antrag erfolgt in schriftlicher Form an den Vorstand. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand in den monatlichen Vorstandssitzungen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben, dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Fanclub. Beim Vorliegen eines schweren Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zweckes und Ansinnen des Fanclubs kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied in geheimer Abstimmung ausschließen. Dem Mitglied das ausgeschlossen werden soll ist Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Rechtfertigung zu gewähren. Mit dem Austritt aus dem Fanclub erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag für den Fanclub beträgt 18 €. Die Aufnahmegebühr beträgt 5 € und ist mit der 1. Beitragszahlung zu entrichten. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Beitragszahlung befreit. Für die Beitragszahlung stehen den Mitgliedern drei Zahlungsarten zur Verfügung:
a. Lastschrifteinzugsverfahren
b. Dauerauftrag bzw. Überweisung
c. in Bar beim Kassierer jeweils Samstags in der Vereinsgaststätte
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.05. des laufenden Jahres fällig. Sollte ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 12 Monate im Rückstand sein und diese auch nach schriftlicher Aufforderung nicht tätigen erfolgt automatisch der Ausschluss aus dem Fanclub.

§ 5 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung setzt sich aus Mitgliedern welche in geheimer Wahl in der Jahreshauptversammlung gewählt werden zusammen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gewählt werden jeweils:
1.Vorsitzender für 4 Jahre
2.Vorsitzender für 4 Jahre
Kassierer für 4 Jahre
Schriftführer für 4 Jahre
Kassenprüfer werden jeweils für 2 Jahre gewählt und dürfen den Vorstand nicht angehören. Das Kalenderjahr gilt auch als Geschäftsjahr. Die Vorstandsversammlungen finden jeweils 1x monatlich im Vereinslokal statt. Die Jahreshauptversammlung findet 1x jährlich statt. Für dringend notwendige Beschlüsse welche nur durch eine Versammlung aller Mitglieder erfolgen kann ist jeweils eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Einladungen hierfür müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder versendet werden. Über die Versammlungen muss jeweils ein schriftliches Protokoll angefertigt werden.

§ 6 Satzungen
Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vorschläge zu Änderungen der Satzung müssen mindestens 6 Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. Eine Änderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder in offener Abstimmung beschlossen werden. § 7 Auflösung des Fanclub Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Aussprache und Beschlussfassung über
die Auflösung des Fanclubs ist nur dann möglich wenn 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Die Auflösung ist zu vollziehen wenn zwei außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb von 6 Wochen dieses beschließen. Für die Auflösung müssen in geheimer Wahl 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen mit “
Ja“ vorliegen. Bei Auflösung des Fanclubs fällt das Vermögen einen gemeinnützigen Zweck zu. Dieser wird in offener Wahl von den anwesenden Mitgliedern bestimmt.

Diersfordt, 03.12.2008

 

Satzung als PDF downloaden: Satzung des FCFC04D